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   LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09   

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https://dejure.org/2011,121841
LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09 (https://dejure.org/2011,121841)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09 (https://dejure.org/2011,121841)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - L 5 KR 2365/09 (https://dejure.org/2011,121841)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Zwar muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der diese Bescheinigung ausgestellt hat, deren Richtigkeit überprüfen und die Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (Urteil FTS, Rn. 56, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 27).

    Hierzu wird in den zitierten Entscheidungen weiter ausgeführt, dass die betroffenen Träger, soweit sie im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, sich an die Verwaltungskommission wenden können (Urteil FTS, Rn. 57, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 28).

    Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt sind - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Artikel 227 EG ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diese Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil FTS, Rn. 58; Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 29).

    Die zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, würden ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verletzen - und die Ziele der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähen und die Arbeitnehmer zusätzlich ihrem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellten (Urteil FTS, Randnr. 49, 51 f., Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 23).

    Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass die entsandten Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das diese Arbeitnehmer entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß angeschlossen sind, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den diese Arbeitnehmer entsandt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 53, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 24).

    In Fällen, in denen die Feststellung des anwendbaren Systems schwierig wäre, könnte nämlich jeweils der zuständige Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (Urteil FTS, Randnr. 54, Urteil vom 26.01.2006 Rs. C-2/05 Herbosch Kiere Rn. 25).

    Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Staates unterliegen, in dem das Unternehmen, das sie beschäftigt, seine Betriebsstätte hat; er kann daher die fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 26.01.2006 - C-2/05 - Rs. Herbosch Kiere, Rn. 26).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (in der Rechtssache C-202/97) habe der ausstellende Träger im Zweifelsfall die Richtigkeit der Bescheinigung E 101 zu überprüfen und diese ggf. zurückzuziehen.

    Die Frage des Vertragsschlusses stelle kein von der Rechtsprechung bislang als alleiniges Kriterium genanntes Tatbestandsmerkmal dar, andererseits wäre mit einer solchen Auslegung der EuGH-Entscheidung C-202/97 der Beschluss 181 einschließlich der Rechtsprechung des EuGH einfach zu umgehen.

    Genau solchen Argumentationen habe der EuGH einen Riegel vorschieben wollen, als er mit der Entscheidung C-202/97 EuGH-Urt. v. 10.02.2000, Az. C-202/97, Fitzwilliam/Soziale Verzekeringen die Tätigkeit des Unternehmens dem Land zugeordnet habe, in dem der Großteil der Mitarbeiter seiner Dienstverpflichtung nachgekommen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein derartiger Beschluss zwar für die Träger der sozialen Sicherheit, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen, sie jedoch nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (vgl. Urteile vom 10.02.2000 Rs. C-202/97, FTS, Slg.2000, I-883, Rn. 23, 14.05.1981 Rs. 98/80, Romano, Slg. 1981, 1241, Rn. 20 und vom 08.07.1992 Rs C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Rn. 52).

  • EuGH, 17.05.1984 - 101/83

    Brusse

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Art. 17 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gibt zwei Mitgliedstaaten u.a. die Möglichkeit, im Fall eines Arbeitnehmers, der viele Jahre lang nicht im Rahmen des für ihn nach Art. 13 bis 16 dieser Verordnung geltenden Systems der sozialen Sicherheit eines dieser Mitgliedstaaten versichert war, im Wege einer Vereinbarung für diese Jahre die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats für anwendbar zu erklären, sofern dies im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers liegt (EuGH, Urteil vom 17.05.1984 Rs. Brusse C-101/83 Rn. 26).

    Folglich steht den Mitgliedstaaten insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu, der ausschließlich durch das Interesse des Arbeitnehmers begrenzt ist (EuGH, Urteil vom 17.05.1984 Rs. Brusse C-101/83 Rn. 25).

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Vielmehr muss ein solcher Bescheid eines Leistungsträgers unmittelbar Leistungen regeln, die Sozialleistungen i.S. der §§ 3 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind (BSG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVs 11/89 = BSGE 69, 14; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 44 Rdnr. 11).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein derartiger Beschluss zwar für die Träger der sozialen Sicherheit, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen, sie jedoch nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (vgl. Urteile vom 10.02.2000 Rs. C-202/97, FTS, Slg.2000, I-883, Rn. 23, 14.05.1981 Rs. 98/80, Romano, Slg. 1981, 1241, Rn. 20 und vom 08.07.1992 Rs C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Rn. 52).
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein derartiger Beschluss zwar für die Träger der sozialen Sicherheit, denen die Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet übertragen ist, ein Hilfsmittel darstellen, sie jedoch nicht verpflichten, bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestimmte Methoden anzuwenden oder von einer bestimmten Auslegung auszugehen (vgl. Urteile vom 10.02.2000 Rs. C-202/97, FTS, Slg.2000, I-883, Rn. 23, 14.05.1981 Rs. 98/80, Romano, Slg. 1981, 1241, Rn. 20 und vom 08.07.1992 Rs C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341, Rn. 52).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 13.03.2007, Rs. Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 43, vom 07.06.2007, Rs. Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Rn. 28 m.w.N.).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 13.03.2007, Rs. Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 43, vom 07.06.2007, Rs. Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Rn. 28 m.w.N.).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-225/05

    van Middendorp

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 KR 2365/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 13.03.2007, Rs. Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 43, vom 07.06.2007, Rs. Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Rn. 28 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 R 1751/13
    Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, L 5 KR 2365/09, n.v., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 53, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 24 , in juris).
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